ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

Kopfstrom GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Kopfstrom GmbH – nachfolgend Kopfstrom genannt – und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. 

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Kopfstrom in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Kopfstrom ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

1.4. Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen Kopfstrom und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag auf Basis dieser AGB schriftlich niederzulegen. 

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1. Jeder Kopfstrom erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag mit der Kopfstrom GmbH – im Folgenden die Urheberin –, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 

2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Veröffentlichungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit steht der Urheberin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 

2.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Veröffentlichungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Urheber weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Urheberin eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 

2.4. Die Urheberin überträngt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein uneingeschränktes Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Urheberin. 

2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 

2.6. Die Urheberin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheberin genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Urheberin zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die Urheberin 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 

2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 

 3. Vergütung

3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Veröffentlichungen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 

3.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Kopfstrom berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. 

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Änderung von Reinzeichnungen, Druckvorlagen, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. 

4.2. Kopfstrom ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kopfstrom entsprechende Vollmacht zu erteilen. 

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Kopfstrom abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Kopfstrom im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten. 

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 

5.2. Bei Druckproduktionen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% technisch bedingt möglich. Diese wird in vollem Umfang bei der Berechnung berücksichtigt und berechtigt nicht zum Abzug. 

5.3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 

5.4. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Kopfstrom hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 

5.5. Bei Zahlungsverzug kann Kopfstrom Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Texten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 

6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Kopfstrom zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 

6.3. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. 

7. Digitale Daten

7.1. Kopfstrom ist nicht verpflichtet, Dateien, Layouts oder Texte, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben, sofern diese nicht für die Weiterverarbeitung des Werks notwendig sind (wie
z. B. für den Druck des Werks) bzw. deren Auslieferung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 

7.2. Hat Kopfstrom dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Kopfstrom geändert werden. 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Kopfstrom Korrekturmuster vorzulegen. 

8.2. Die Produktionsüberwachung durch Kopfstrom erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Kopfstrom berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Kopfstrom haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Kopfstrom unentgeltlich 5 bis 15 einwandfreie Belege. Kopfstrom ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. 

9. Gewährleistung

9.1. Kopfstrom verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. 

9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei Kopfstrom zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. 

10. Haftung

10.1 Kopfstrom haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kopfstrom nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Kopfstrom gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Kopfstrom kein Auswahlverschulden trifft. Kopfstrom tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. 

10.3. Sofern Kopfstrom selbst Auftraggeber von Fremddienstleistern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Kopfstrom zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. 

10.4. Der Auftraggeber stellt Kopfstrom von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Kopfstrom stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 

10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche, technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. 

10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen, Texte und Zeichnungen entfällt jede Haftung von Kopfstrom. Kopfstrom übernimmt insbesondere keine Textkorrekturen, außer diese ist im Vertrag explizit vereinbart. 

10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Kopfstrom nicht. 

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Kopfstrom behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

11.2. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Kopfstrom eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 

11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Kopfstrom übergebenen Exponate und Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Kopfstrom von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 

12. Schlussbestimmung

12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Kopfstrom in Bonn. 

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

12.4. Gerichtsstand ist der Sitz von Kopfstrom, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Kopfstrom ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.